AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

SGT-HOME GmbH & Co. KG

Günteroder Str. 31
35649 Bischoffen
T 06444 – 92267-00
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Oktober 2021

SGT-Home GmbH & Co. KG
Günteroder Str. 31
35469 Bischoffen

 

§ 1 Allgemein

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es seidenn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen. Für laufende und künftige Geschäftsverbindungen gelten die Verkaufsbedingungen als Rahmenbedingungen. Dies auch dann, wenn sie in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebote

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, Unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit betreffend Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen des Vertragsgegenstandes für den Besteller zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl. Mengenangaben im Angebot gelten nur annähernd. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und Beschreibungen dienen zur Information. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster oder dergleichen) ergeben, soweit wir diese Fehler nicht hätten bei angemessener Sorgfalt erkennen müssen.

2. Angaben in Angeboten oder Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten gelten nur annähernd und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wirbehalten uns vor, im Rahmen der allgemeinen technischen Entwicklung sinnvolle oder notwendige Änderungen vorzunehmen.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auchfür solche schriftlichen Unterlagen, die als ”vertraulich” bezeichnet werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abstimmung von Maßen und Zeichnungen sowie die Abklärung und Freigabe aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zuverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug oder Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligenUntergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt aufden Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Fristen und Termine gelten nur annäherungsweise, es sei denn, ein bestimmter Termin ist ausdrücklich bindend benannt worden.

5. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Schlechtwetter, Arbeitseinstellung, Aussperrung, verspäteter Materialeingang bei uns oder bei unseren Unterlieferanten) verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer desunvorhergesehenen Ereignisses. Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag des Bestellers wegen dieses Verzuges ist ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen sind.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen oder Angebote enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt,die Vertragspreise anzupassen, falls sich in der Zwischenzeit die Herstellungskosten oder Löhne verändert haben.

4. Sofernnichtsanderes vereinbart wurde, sind unsere Zahlungsforderungen bei Zugang der Rechnung sofort fällig. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er die Zahlungsfrist nicht einhält.

5. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, unter der Voraussetzung ihrer Diskontfähigkeit. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Erhebt der Besteller Mängelrügen, darf er Zahlungen in einemUmfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Tritt inden Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung ein, so wird die bis dahin von uns erbrachte Leistung sofort zur Zahlung fällig. Die Erbringung weiterer vertragsgemäßer Leistungen oder Lieferungen können von der Zahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Bei Zahlungsverweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oderSchadensersatz wegenNichterfüllung zu verlangen.

8. Zusätzlich zu den bestätigten Preisen für Lieferungen und Arbeiten berechnen wir Mehrkosten und zusätzliche Fahrtkosten bei Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen, Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinem Bevollmächtigten verlangt werden und sonstige Mehrlieferungen oder Zusatzleistungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

9. T eillieferungen sind zulässig. Änderungen desVertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im übrigen der Schriftform.

§ 5 Eigentumsvorbehalt – Sicherung

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns gegen den Besteller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder EingriffenDritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet derBesteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändungder Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, essei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

6. Hat der Besteller die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, so tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach derAbtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertesder Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

§ 6 Gefahrenübergang – Abnahme

1. Werden die gelieferten Waren nach dem Vertrag nicht von uns selbst montiert,so geht jede Gefahr mit dem Verlassen des Werkes (auch bei frachtfreier Lieferung) auf den Besteller über. Montieren wir die gelieferten Waren selbst, so geht die Gefahr spätestens mit der erfolgten Montage auf den Besteller über.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach Montageende durchzuführen. Unterlässt er die Abnahme, so gilt sie 12 Tage nach schriftlicher Mitteilung von der Fertigstellung bzw. 6 Tage nach Inbetriebnahme bzw. mit der Ingebrauchnahme als erfolgt. Auf unser Verlangen sind auch Teilleistungen abzunehmen. Am Ende eines jeden Montagetages hat eine Sichtabnahme zu erfolgen.

§ 7 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Glasschäden nach Abnahme der Lieferung sindvon der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist besteht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziff. 6). Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eineSache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe), gilt die gesetzliche Regelung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung undzum Verbraucherregress. Für Teile von und / oder maschinelle und elektronische/elektrotechnische Anlagen und / oder Bauteile, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche in jedem Fall max. 24 Monate. Dies gilt auch für Fälle des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit der Käufer keinen Wartungsvertrag mit uns abschließt. Im Übrigen gilt für solche Bauteile, sofern § 438 Abs. 1 Nr. 2BGB keine Anwendung findet, eine Frist von 12 Monaten.

3. Der Besteller hat offensichtliche Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

4. Zunächst ist unsstets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergeblicheAufwendungen kann der Besteller nur verlangen, wenn wir den Mangel aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichteinhaltung der Wartungsvorgabe, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt sofern unsereVorgaben zur Handhabung und sonstigen Anleitungen nicht beachtet werden. Mängelansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn Wartungsvorgaben nicht eingehalten sind und/oder vorgesehene Wartungsverträge nicht abgeschlossen werden. Mängelansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn Wartungsvorgaben nicht eingehalten sind und/oder vorgesehene Wartungsverträge nicht abgeschlossen werden.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- , und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einenanderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 8. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer oder in Ziff.

8 geregelte Ansprüche wegen einesSachmangels sind ausgeschlossen.

10. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns im Zusammenhang hiermitentstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

§ 8 Gesamthaftung

1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit derWare übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. 7.2 bestimmten Frist wie folgt:

1. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 8.

2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Bestellerdie Nutzung der Lieferung

1. Aufwendungen für Baustrom, Baustellenreinigung gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Wir weisen darauf hin, dass obengenannte Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Montage bzw. Inbetriebnahme ohne Unterbrechungen und Wartezeiten durchgeführt werden kann. Wird die Montage von uns durchgeführt, so erfolgt die Inbetriebnahme sofort im Anschluss an die Montage. Ist dies nicht möglich,wird die Inbetriebnahme und Fahrtkostenpauschale nach Aufwand berechnet. Die Inbetriebnahme derAnlage erfolgt durch unseren Monteur und ist ca. 2 Wochen vorher schriftlich zu beantragen. Sind mehrere Anlagen im gleichen Objekt, muss vom Besteller so koordiniert werden, dass alle Anlagen nacheinander ohneUnterbrechung inBetrieb genommen werden können. Für zusätzlich erforderliche Aufwendungen müssen wir die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

§ 10 Schadenersatz bei Nichterfüllung

1.Lässt der Besteller nach Fristsetzung einen Auftrag nicht durchführen, so sind wir berechtigt, 20 %Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt der konkrete Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Statt der Pauschalsumme können wir auch den tatsächlich eingetretenen Schaden fordern.

§ 11 Bauseitige Leistungen des Bestellers1.Aufwendungen für Baustrom, Baustellenreinigung gehen zu Lasten des Bestellers.

2.Wir weisen darauf hin, dass obengenannte Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Montage bzw. Inbetriebnahme ohne Unterbrechungen und Wartezeiten durchgeführt werden kann. Wird die Montage von uns durchgeführt, so erfolgt die Inbetriebnahme sofort im Anschluss an die Montage. Is t dies nicht möglich, wird die Inbetriebnahme und Fahrtkostenpauschale nach Aufwand berechnet. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt durch unseren Monteur und ist ca. 2 Wochen vorher schriftlich zu beantragen. Sind mehrere Anlagen im gleichen Objekt, mussvom Besteller so koordiniert werden, dass alle Anlagen nacheinander ohne Unterbrechung in Betrieb genommen werden können. Für zusätzlich erforderliche Aufwendungen müssen wir die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

§ 12 Montageablauf

1. Dem Besteller obliegt es, zur Klärung aller technischen Details einen Baustellentermin anzuberaumen, damit eine Koordination zwischen den Wünschen des Bauherren bzw. Architekten und den technischen Möglichkeiten unseres Systems erfolgt.

2. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bauleitung wird gegen Kostenerstattung ein Techniker ca. 8 Tage vor Montagebeginn die Situation auf der Baustelle überprüfen und die Bauleitung über eventuell durchzuführende Nacharbeiten informieren. Diese sind bis zum Montagebeginn durchzuführen.

§ 13 Wartungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten

1. Bei dem Abschluss eines Wartungsvertrages wird davon ausgegangen, dass das Wartungsobjekt den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entspricht.2. Der Zugang zum Antriebssystem muss bei Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen leicht möglich sein.

3. Die Wartungsvorgaben des Herstellers sind einzuhalten.

§ 14 Gem. Art. 13 DSGVO informieren wir wie folgt:

Verantwortlicher:

SGT – Home GmbH & Co. KG

Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen: Begründung und Durchführung sowie Abwicklung und Beendigung des Vertragsverhältnisses (Verkauf von Waren und Erbringung vonDienstleistungen durch GU). Wir verwenden die Angabe von konkreten Ansprechpartnern lediglich dazu, Kontakt hinsichtlich des Vertragsverhältnisses oder der Bestellung aufzunehmen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO, soweit es sich bei der betreffenden Person um Ansprechpartner juristischer Personen handelt, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten: Die Daten des Bestellers oder seiner Mitarbeiter werden nur vonden Mitarbeitern von GU aus der zuständigen Abteilungen verarbeitet, und an Auftragsverarbeiter weitergegeben. Dabei halten wir die Vorgaben des Art. 28 DSGVO ein. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an externe Dritte erfolgt nicht.

Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer: Wir speichern die Daten für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten.

Soweit es sich um den Ansprechpartner juristischer Personen handelt: Die berechtigten Interessen, die von uns verfolgt werden, sind die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und uns und die direkte Kommunikation mit dem intern Zuständigen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist nicht gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich; Es besteht keine Pflicht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hat unter Umständen zur Folge, dass ein Vertragsverhältnis nicht begründet, durchgeführt, oder abgewickelt werden kann.

Eine automatisierte Entscheidungsfindung erfolgt nicht.

Es besteht ein Recht der betroffenen Person auf Auskunft durch denVerantwortlichen über die personenbezogenen Daten, die diese Person betreffen sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir weisen ebenfalls auf das Recht auf Datenübertragbarkeit hin. Das bedeutet, dass jede betroffenePerson das Recht hat, die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und dass betroffene Personen das Recht haben, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durchuns zu übermitteln.

Ansprechpartner beim Kunden haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Datenschutzbehörde zu beschweren.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Für alle sichaus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.

2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts istfür Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, das Amtsgericht Gütersloh und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, dasGericht Wetzlarals Gerichtsstand vereinbart.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts(CISG) ist ausgeschlossen.

4. Die vom Besteller angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem geltenden Datenschutzrecht zulässig ist,EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.